Hinweisgeberkanal

Hinweisgeberkanal

Nachfolgend erhalten Sie gemäß Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (nachfolgend Hinweisgeberschutz-Richtlinie) die Möglichkeit, Gesetzesverstöße über unseren Hinweisgeberkanal zu melden.

Bei einem Rechtsverstoß handelt es sich gemäß der Hinweisgeberschutz-Richtlinie um Handlungen und Unterlassungen, die gegen EU-Recht verstoßen und in einen der nachfolgenden Bereiche fallen:

  • Produktsicherheit- und konformität
  • Öffentliche Gesundheit
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
  • Sicherheit von Netz- und Informationsdiensten
  • Verkehrssicherheitsschutz
  • Verbraucherschutz
  • Umweltschutz
  • Lebensmittelsicherheit
  • Strafbewehrte Verstöße nach deutschem Recht
  • Bußgeldbewehrte Verstöße nach deutschem Recht, bei der die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib, Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient
  • Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder

Darüber hinaus ist im Gesetz auch geregelt, um welche Personen es sich bei einem Hinweisgeber handeln kann. Hierbei kann es sich um nachfolgende handeln:

  • Arbeitnehmer*innen, auch ehemalige
  • ehrenamtliche Mitarbeiter*innen
  • Bewerber*innen
  • Praktikant*innen
  • Dienstleister und deren Mitarbeiter*innen
  • Anteilseigener*innen und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören
  • aber auch: Dritte, die mit Hinweisgeber*innen in Verbindung stehen (Kolleg*innen, Verwandte, Freunde*innen)

Durch Ihre Meldung tragen Sie dazu bei, dass die Geschäftsführung mögliche Fehlverhalten von Einzelpersonen frühzeitig erkennen und diesen entgegensteuern kann. Weiterhin leisten Sie einen großen Beitrag, durch den unsere Organisation vor größeren Schäden geschützt wird.

Dabei unterliegt Ihr Anliegen höchster Wichtigkeit und wird entsprechend geschützt. Arbeitsrechtliche Konsequenzen oder weitere Repressalien brauchen Sie dabei nicht zu befürchten. Dies wird durch unsere internen Regelungen betreffend dem Hinweisgeberschutz sichergestellt und wäre darüber hinaus nach dem Hinweisgeberschutzgesetz unzulässig, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Wahrheitsgehalt der Information

Sie hatten hinreichenden Grund zur Annahme, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen.

  1. Sachlicher Anwendungsbereich eröffnet

Bei dem gemeldeten Verstoß handelt es sich um eine Handlung oder Unterlassung, die in einen der oben genannten Bereiche fällt.

  1. Nutzung des zulässigen Meldeweges

Sie haben für die Hinweismeldung unseren Hinweisgeberkanal genutzt.

Sie haben den Hinweisgeberkanal genutzt, um Ihre Hinweismeldung zu übermitteln. Alternativ steht es Ihnen frei, die Meldung über den externen Meldekanal zu übermittteln, welcher durch die zuständige Aufsichtsbehörde betrieben wird. In diesem Fall erfolgt die Bearbeitung der Meldung ausschließlich durch die Aufsichtsbehörde.

Die Bearbeitung Ihrer Meldung erfolgt durch die von uns beauftragte Leu Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Heinrich-Hoffmann-Straße 3, 60528 Frankfurt am Main. Diese unterstützt uns bei der Entgegennahme von Hinweismeldungen sowie bei der Durchführung von Folgemaßnahmen. Die Vertraulichkeit Ihrer Person und Integrität in Bezug auf den geschilderten Sachverhalt (keine Weiterleitung an unberechtigte Personen oder sonstige Offenlegung) ist dabei stets gewahrt.

Inhaltlich wird jede eingehende Meldung sorgfältig geprüft und bewertet. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei zunächst die Unschuldsvermutung in Bezug auf die angezeigte Person bzw. den Vorwurf gilt. Über alle ergriffenen Folgemaßnahmen werden wir Sie unterrichten. Im Rahmen unserer Prüfung kann es erforderlich sein, mit Ihnen bei Rückfragen in Kontakt zu treten. Hierfür bitten wir um Ihre Kooperation während des gesamten Prüfprozesses.

Für die Meldung bzw. Offenlegung von wissentlich falschen Informationen, sieht der Richtliniengeber vor, dass der Hinweisgeber seinen Schutzanspruch verliert und der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Konsequenzen aussprechen kann. Darüber hinaus kann sowohl dem Arbeitgeber als auch dem fälschlicherweise Beschuldigten ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Hinweisgeber zustehen.

Bitte nutzen Sie für die Abgabe einer internen Hinweismeldung ausschließlich den Hinweisgeberkanal der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Ludwigshafen/Rhein e.V.. Hierdurch kann gewährleistet werden, dass die Vertraulichkeit Ihrer Person und Integrität in Bezug auf den geschilderten Sachverhalt stets gewahrt wird und nur die Personen Einblick in Ihre Meldung erhalten, die dazu bestimmt sind.

Unser Hinweisgeberkanal ist unter nachfolgendem Link erreichbar:
https://kanzlei-leu.de/hinweisgeberkanal-lebenshilfe-lu/

Datenschutzerklärung Hinweisgeberkanal [PDF]